Fahrerlaubnisklassen
Klasse A | Klasse AM, A1 und A2 eingeschlossen |
Klasse Ab (beschränkt) | Mindestalter 24 / 21* / 20** Jahre Besitzdauer nicht befristet |
Klasse Au (unbeschränkt) | Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungs- motoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und einer Leistung von mehr als 15 kW. * Mindestalter für diese dreirädrigen Kraftfahrzeuge 21 Jahre ** Bei mindestens 2 jahre Vorbesitz der Klasse A2 |
Übergangsrecht: Fahrerlaubnisse der Klasse A beschränkt, die vor dem 19.01.2013 erteilt wurden, gelten auch nach zwei Jahren automatisch als die Klasse A unbeschränkt. | |
Klasse A1 | Leichtkrafträder Klasse AM eingeschlossen |
Mindestalter 16 Jahre Besitzdauer nicht befristet Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³ und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von bis zu 15 kW. | |
Klasse A2 | Leichtkrafträder Klassen AM und A1 eingeschlossen Mindestalter 16 Jahre Besitzdauer nicht befristet Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW, bei denen das Verhältnis zum Gewicht 0,2 kW/kg nicht übersteigt. |
Klasse AM | Leichtkrafträder Mindestalter 16 Jahre Besitzdauer nicht befristet -Zweirädrige Kleinkrafträder (auch mit Beiwagen) mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ oder einer maximalen Nenndauerleistung bis zu 4 kW im Falle von Elektromotoren. -Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³, die zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern aufweisen (Fahrräder mit Hilfsmotoren), -dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ im Falle von Fremdzündungsmotoren, einer maximalen Nutzleistung von nicht als 4 kW im Falle anderer Verbrennungsmotoren oder einer maximalen Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle von Elektromotoren; bei vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen darf darüber hinaus die Leermasse nicht mehr als 350 kg betragen, ohne Masse der Batterie im Falle von Elektrofahrzeugen. XXX |
Klasse B | Klasse AM und Klasse L eingeschlossen Mindestalter 18 Jahre Mindestalter 17 Jahre bei Begleitetem Fahren mit 17 Besitzdauer nicht befristet Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A – mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern 3500 kg zulässiger Gesamtmasse der Kombination nicht überschritten wird). |
Klasse BE | Voraussetzung Klasse B Mindestalter 18 Jahre Mindestalter 17 Jahre bei Begleitetem Fahren mit 17 Führerscheingültigkeit ist auf 15 Jahre begrenzt, die Fahrerlaubnis bleibt gültig – keine neue Prüfung, aber Neuausstellen des Führerscheins erforderlich. Kombinationen PKW oder leichte LKW mit Anhänger max. 3500 kg. Einschluss der Fahrerlaubnisklassen L und AM. |
Klasse B96 | Voraussetzung Klasse B Mindestalter 18 Jahre Mindestalter 17 Jahre bei Begleitetem Fahren mit 17 Führerscheingültigkeit ist auf 15 Jahre begrenzt, die Fahrerlaubnis bleibt gültig – keine neue Prüfung, aber Neuausstellen des Führerscheins erforderlich. Die Fahrerlaubnis der Klasse B kann mit der Schlüsselzahl 96 erteilt werden für Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Kraftfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 3500 kg überschreitet, aber 4250 kg nicht übersteigt. |
Klasse B196 / Schlüsselzahl B196 | Voraussetzungen für das Führen von Leichtkrafträdern der Klasse A1 sind: – Fahrerfahrung von mindestens 5 Jahren (Klasse B: Pkw- Führerschein) – Mindestalter von 25 Jahren und – eine theoretische Ausbildung von mind. 4 Theoriestunden á 90 Minuten – eine praktische Ausbildung im Umfang von 5 Fahrstunden á 90 Minuten Mit dem Eintrag dieser Schlüsselzahl wird jedoch keine Fahrerlaubnis der Klasse A1 erworben, sodass mit dieser Berechtigung z. B. die Erweiterung auf die Klasse A2 nach § 15 Absatz 3 FeV nicht möglich ist. Sie müssen vorab mind. 5 Jahre im Besitz der Fahrerlaubnisklasse B gewesen sein. Welche Fahrzeuge darf ich mit dieser Schlüsselzahl B196 fahren? Krafträder mit: – Hubraum von nicht mehr als 125 cm³ und – Motorleistung von nicht mehr als 11 kW und – Verhältnis der Leistung zum Gewicht max. 0,1 kW/kg, – Elektromotor Verhältnis Leistung/Leermasse mind. 0,08 kW/kg Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit: – symmetrisch angeordneten Rädern und – Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren oder – bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und – Leistung von bis zu 15 kW Die Schlüsselzahl B196 wird nur für Deutschland erteilt und es ist definitiv kein Aufstieg zu einer höheren Motorradklasse erlaubt. Der Gesetzgeber schreibt eine Mindestanzahl von 5 x 90 Minuten praktische Ausbildung vor. Teile der praktischen Ausbildung werden auf Landstraßen und Autobahnen absolviert. Die Anzahl der Übungsstunden ist selbstverständlich stark abhängig von den individuellen Fähigkeiten der Fahrschüler/in. Ein Nachweis der Teilnahme an einer Fahrerschulung wird von uns nur ausgestellt, wenn wir sicher davon ausgehen können, dass der Fahrschüler zukünftig sicher, verantwortungsbewusst und umweltfreundlich ein Leichtkraftrad im Verkehr führen kann. Wir bemühen uns natürlich stets die Anzahl der Fahrstunden niedrig zu halten ohne dabei unsere Verantwortung zu vernachlässigen. Ein Recht auf Herausgabe des Nachweises der Fahrerschulung nach 5 x 90 Minuten praktischer Ausbildung hat der Fahrschüler nicht, wenn der Fahrlehrer nicht von seinen Leistungen überzeugt ist! Es sind keine Sonderfahrten vorgeschrieben. Es sollen jedoch laut Gesetzgeber während der Fahrerschulung auch Fahrten auf Landstraßen und Autobahnen durchgeführt werden. |
Klasse C | Klasse C1 eingeschlossen Voraussetzung Klasse B Mindestalter 18 Jahre Besitzdauer bis zur Vollendung des 50 Lebensjahres befristet, danach für jeweils 5 Jahre erneute Verlängerung Kraftfahrzeuge – ausgenommen Krafträder – mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen ausser dem Fahrersitz. Auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg. |
Klasse CE | Klasse BE, Klasse C1E und Klasse T eingeschlossen Voraussetzung Klasse C Mindestalter 18 Jahre Besitzdauer bis zur Vollendung des 50 Lebensjahres befristet, danach für jeweils 5 Jahre erneute Verlängerung. Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und einem Anhänger über 750 kg zulässige Gesamtmasse. |
Klasse C1 | Voraussetzung Klasse B Mindestalter 18 Jahre Besitzdauer bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres befristet, danach für jeweils 5 Jahre erneute Verlängerung. Kraftfahrzeuge – ausgenommen Krafträder – mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg aber nicht mehr als 7500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen ausser dem Führersitz. Auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg. |
Klasse C1E | Klasse BE eingeschlossen Voraussetzung Klasse C1 Mindestalter 18 Jahre Besitzdauer bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres befristet, danach für jeweils 5 Jahre erneute Verlängerung. Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12 t und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigen. |
Klasse D | Klasse D1 eingeschlossen Voraussetzung Klasse B Mindestalter 21 Jahre Omnibusse mit mehr als 16 Fahrgastplätzen. Auch mit Anhänger bis 750 kg zulässiger Gesamtmasse. |
Klasse DE | Klasse D1E, Klasse BE, und Klasse C1E bei Besitz von Klasse C1 eingeschlossen Voraussetzung Klasse D Mindestalter 21 Jahre Omnibusse mit mehr als 16 Fahrgastplätzen und Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse. |
Klasse D1 | Voraussetzung Klasse B Mindestalter 21 Jahre Omnibusse mit mehr als 8 aber höchstens 16 Fahrgastplätzen. Auch mit Anhänger bis 750 kg zulässiger Gesamtmasse. |
Klasse D1E | Klasse BE und Klasse C1E bei Besitz von Klasse C1 eingeschlossen Voraussetzung Klasse D1 Mindestalter 21 Jahre Kombinationen aus Zugfahrzeug der Klasse D1 und Anhänger über 750 kg zulässige Gesamtmasse. Die zulässige Gesamtmasse der Kombination darf 12.000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigen. |
Klasse L | Mindestalter 16 Jahre Besitzdauer nicht befristet Zugmaschinen (Traktoren) in der Land- und Forstwirtschaft bis 32 km/h bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit, auch mit Anhänger dann allerdings Höchstgeschwindigkeit 25 km/h. Stapler (auch mit Anhänger), selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Flurförderfahrzeuge bis 25 km/h bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit. |
Klasse T | Klasse S, Klasse M und Klasse L eingeschlossen Mindestalter 16 Jahre (bis 18 Jahre nur 40 km/h) Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden. Jeweils auch mit Anhängern. |